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§ 6 SächsHLeistBezVO (Sachsen) — Forschungs- und Lehrzulage

Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschule regelt das Nähere zur Bemessung der Forschungs- und Lehrzulagen nach § 37 des Sächsischen Besoldungsgesetzes . Die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage aus Mitteln privater Dritter nach § 37 des Sächsischen Besoldungsgesetzes schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 für das Einwerben dieser Drittmittel für Forschungs- und Lehrvorhaben aus.