Die Hochschule regelt das Nähere zur Bemessung der Forschungs- und Lehrzulagen nach § 37 des Sächsischen Besoldungsgesetzes . Die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage aus Mitteln privater Dritter nach § 37 des Sächsischen Besoldungsgesetzes schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 für das Einwerben dieser Drittmittel für Forschungs- und Lehrvorhaben aus.