Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus weist den Hochschulen den auf sie entfallenden Anteil der Stellen zu, für die nach § 35 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes Leistungsbezüge über 30 Prozent des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden können.