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§ 4 SächsHLeistBezVO (Sachsen) — Stellenanteile zur Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit

Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus weist den Hochschulen den auf sie entfallenden Anteil der Stellen zu, für die nach § 35 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes Leistungsbezüge über 30 Prozent des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden können.