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§ 81 SächsHKaG (Sachsen) — Eintragung und Tilgung in den Berufsakten der Kammern

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eintragungen in die bei der Kammer geführte Berufsakte über eine Maßnahme nach § 70 Absatz 1 sind nach zehn Jahren zu entfernen. Die zu den berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind nach dieser Frist aus der Berufsakte zu entfernen und zu vernichten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil, in dem auf die Maßnahme erkannt worden ist, rechtskräftig geworden ist.

(3) Der Ablauf der Frist wird gehemmt, solange gegen das verurteilte Mitglied wegen derselben Tat ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Der Fristablauf wird ferner gehemmt, solange die Eintragung hinsichtlich einer anderen Maßnahme noch nicht abgelaufen ist.

(4) Nach Ablauf der Frist dürfen die Berufspflichtverletzung und die Verurteilung des Mitglieds im Rechtsverkehr zu seinem Nachteil nicht mehr berücksichtigt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf eine Rüge nach § 49 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Tilgungsfrist fünf Jahre beträgt.