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§ 75 SächsHKaG (Sachsen) — Folgen der Rechtskraft von Entscheidungen

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entscheidungen nach diesem Abschnitt werden mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar und Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 wirksam.

(2) Lag bei einem Verfahren nach § 49 bereits ein Rügebescheid vor, wird dieser mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts unwirksam.

(3) Die Rechtskraft der Entscheidung ist den nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Antragsberechtigten mitzuteilen.