(1) Entscheidungen nach diesem Abschnitt werden mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar und Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 wirksam.
(2) Lag bei einem Verfahren nach § 49 bereits ein Rügebescheid vor, wird dieser mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts unwirksam.
(3) Die Rechtskraft der Entscheidung ist den nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Antragsberechtigten mitzuteilen.