Die Öffentlichkeit kann außer aus den im Gerichtsverfassungsgesetz genannten Gründen auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses von der Hauptverhandlung ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden.
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Die Öffentlichkeit kann außer aus den im Gerichtsverfassungsgesetz genannten Gründen auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses von der Hauptverhandlung ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden.