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§ 57 SächsHKaG (Sachsen) — Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird der Einspruch gegen den Bescheid nach § 49 Absatz 6 Satz 1 ganz oder teilweise zurückgewiesen, kann das Mitglied innerhalb eines Monats und, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Einspruchsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Berufsgericht Antrag auf Entscheidung desselben stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.

(2) Das Berufsgericht bestätigt den Einspruchsbescheid, soweit es eine Berufspflichtverletzung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es den Einspruchs- und den Rügebescheid auf. Das Gericht entscheidet durch Urteil; das Urteil ist unanfechtbar.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens auch dann beantragen, wenn der Vorstand der Kammer das Rügeverfahren eingeleitet hat. Nach Durchführung des Rügeverfahrens erlischt dieses Recht innerhalb eines Jahres seit Bestandskraft des Rügebescheides.

(4) Der Vorstand kann bei Vorliegen eines bestandskräftigen Rügebescheides innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen, wenn entweder neue schwerwiegende Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind oder wenn das Mitglied sein beanstandetes Verhalten fortsetzt.