(1) Die Kammer führt ein Verzeichnis ihrer Mitglieder sowie ein Verzeichnis der Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer. Die Mitglieder sowie Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, gegenüber ihrer Kammer die erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Daneben führt die Kammer jeweils ein aktuelles Verzeichnis über die zur Weiterbildung befugten Mitglieder, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung befugt sind. Das Verzeichnis nach Satz 1 ist von der Kammer bekannt zu machen.
(3) Das Nähere, insbesondere den Umfang der anzugebenden personenbezogenen Daten und vorzulegenden Unterlagen sowie die Dauer der Datenspeicherung, regelt die Kammer in einer Meldeordnung.