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§ 49 SächsHKaG (Sachsen) — Rügeverfahren

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Rügeverfahren wird vom Vorstand durchgeführt.

(2) Gegen Mitglieder, die einer Disziplinarordnung unterliegen, ist das Rügeverfahren nicht durchzuführen.

(3) Es können auch Berufspflichtverletzungen verfolgt werden, die Mitglieder während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung eines anderen Bundeslandes oder ehemalige Mitglieder während ihrer Mitgliedschaft im Freistaat Sachsen begangen haben. Die Verfolgung von Berufspflichtverletzungen ist ausgeschlossen, soweit und solange sie von einer anderen Kammer verfolgt werden.

(4) Ist ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, kann wegen derselben Berufspflichtverletzung das Rügerecht nur ausgeübt werden, soweit es dieses Gesetz vorsieht.

(5) Die Rüge kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 10 000 Euro verbunden werden.

(6) Die Entscheidung im Rügeverfahren erfolgt schriftlich durch einen Bescheid. Der Bescheid ist zu begründen und dem Mitglied mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

(7) Gegen den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch bei der Kammer erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.