(1) Bei berufsbezogenen Streitigkeiten, die nicht bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind, soll ein Vermittlungsverfahren durchgeführt werden. Zu diesem Zweck bestellen die Kammern jeweils eine oder mehrere vermittelnde Personen.
(2) Beteiligte im Vermittlungsverfahren können Mitglieder und Dritte sein. Die vermittelnde Person unternimmt auf Antrag eines Beteiligten einen Vermittlungsversuch. Widerspricht eine oder einer der Beteiligten dem Vermittlungsversuch, ist das Vermittlungsverfahren beendet.
(3) Ist eine Dritte oder ein Dritter beteiligt, so kann die vermittelnde Person nur mit Zustimmung aller Beteiligten tätig werden.
(4) Die vermittelnde Person hat innerhalb von vier Wochen nach Anrufung tätig zu werden. Sie kann von den Beteiligten Auskunft verlangen, soweit nicht das Berufsgeheimnis oder eine dienstliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit entgegenstehen, und deren persönliches Erscheinen veranlassen.
(5) Kommt ein Ausgleich nicht zustande, ist das Vermittlungsverfahren beendet.
(6) Der Rechtsweg wird durch das Vermittlungsverfahren nicht ausgeschlossen.