Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
1. Psychotherapie für Erwachsene,
2. Psychotherapie für Kinder und Jugendliche,
3. Neuropsychologische Psychotherapie sowie
4. Öffentliches Gesundheitswesen.
Die Kammer kann auch Bezeichnungen für Verbindungen dieser Fachrichtungen bestimmen.