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§ 31 SächsHKaG (Sachsen) — Geltung anderer Anerkennungen

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine in anderen Bundesländern erteilte Anerkennung zum Führen einer auch nach einer sächsischen Weiterbildungsordnung bestehenden Bezeichnung gilt auch im Freistaat Sachsen. Ist die in der Anerkennung des anderen Bundeslandes gewählte Bezeichnung in der sächsischen Weiterbildungsordnung nicht vorgesehen, entscheidet die Kammer im Einzelfall, welche nach der Weiterbildungsordnung vorgesehene verwandte Bezeichnung geführt werden kann und ob hierfür gegebenenfalls noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen oder die bisherige Bezeichnung weitergeführt werden kann.

(2) Die in der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Gibt es in der Weiterbildungsordnung keine entsprechende Bezeichnung, darf die bisherige Bezeichnung weitergeführt werden. Welche Bezeichnung zu führen ist, entscheidet auf Antrag die Kammer.