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§ 26 SächsHKaG (Sachsen) — Pflichten beim Führen der Bezeichnungen

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf nur in dem Gebiet tätig werden, dessen Bezeichnung er führt.