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# § 21 SächsHKaG (Sachsen) — Zulässigkeit der Berufsausübung in einer juristischen Person des Privatrechts

Sächsisches Heilberufekammergesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausübung einer heilberuflichen Tätigkeit bei einer juristischen Person des Privatrechts ist zulässig, wenn

1. eine weisungsfreie, eigenverantwortliche und nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist,

2. der Unternehmensgegenstand die ausschließliche Wahrnehmung heilberuflicher Tätigkeiten ist,

3. alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter einem Heilberuf nach § 1 Absatz 1, einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen oder einem naturwissenschaftlichen oder sozialpädagogischen Beruf angehören und in der Gesellschaft beruflich tätig sind,

4. die Geschäftsführung und Vertretung mehrheitlich Kammermitgliedern obliegen,

5. die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte Kammermitgliedern zusteht,

6. Dritte am Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sind und keine Anteile für Dritte gehalten werden sowie

7. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen besteht.

Satz 1 Nummer 3 und 6 gelten nicht für die tierärztliche Berufsausübung. Das Nähere regelt die jeweilige Berufsordnung.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsHKaG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/21

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