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§ 18 SächsHKaG (Sachsen) — Beiträge, Kosten, Aufwandsentschädigung

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kammern sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben. In einer Beitragsordnung wird das Nähere, insbesondere die Höhe der Beiträge, festgelegt.

(2) Die Kammern können von den Mitgliedern alle zur Beitragsfestsetzung erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen. Die Kammern sind berechtigt, die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen bei der Finanzverwaltung zu erheben.

(3) Die Kammern sind berechtigt, für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für Leistungen und Tätigkeiten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erbringen, Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit zu bemessen. Näheres regelt eine Gebührenordnung.

(4) Für die Vollstreckung der Leistungsbescheide ist das zuständige Finanzamt die Vollstreckungsbehörde.

(5) Die Mitglieder der Kammerversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse und weiterer Gremien üben ihre Funktionen im Ehrenamt aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Das Nähere über die Maßstäbe und Höhe der Entschädigung regelt die Kammer durch Satzung.