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§ 15 SächsHKaG (Sachsen) — Verlust des Sitzes, Ruhen des Mandats

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Mitglied verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung

1. durch Verzicht, sofern er dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich und unwiderruflich erklärt wurde,

2. bei nachträglicher Feststellung oder nachträglichem Eintritt seiner Nichtwählbarkeit,

3. mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei der Kammer,

4. durch ein Urteil, durch das auf eine Maßnahme nach § 70 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 erkannt wird.

(2) Der Verlust des Sitzes wird im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mit Zugang der Verzichtserklärung beim Vorstand, im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mit Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mit dem Tag der Beendigung der Mitgliedschaft und im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 mit Rechtskraft des Urteils wirksam.

(3) Das Mandat eines Mitglieds der Kammerversammlung ruht, soweit seine Wählbarkeit nach § 14 Absatz 4 ruht. Das Ruhen des Mandats wird wirksam mit der Zustellung des Beschlusses an die Betroffene oder den Betroffenen, mit dem der Vorstand das Ruhen dieser oder diesem gegenüber festgestellt hat.