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# § 2 SächsHFKVO (Sachsen) — Aufgaben

Sächsische Härtefallkommissionsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Härtefallkommission entscheidet, ob das Staatsministerium des Innern ersucht wird, einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn nach ihren Feststellungen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen. Dringende humanitäre oder persönliche Gründe können sich insbesondere aus dem Stand der sprachlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland ergeben.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsHFKVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHFKVO/2

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