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# § 8 SächsGleiG (Sachsen) — Ermittlung und Einschätzung von Qualifikationen

Sächsisches Gleichstellungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Qualifikation) sind neben den nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften jeweils anzuwendenden Kriterien durch die betroffene Person dargelegte Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Erfüllung gesellschaftlich relevanter Aufgaben, wie insbesondere Familien- oder Pflegeaufgaben oder aus einem Ehrenamt, zu berücksichtigen, soweit sie für die konkrete Aufgabe von Bedeutung sind.

(2) Bei der Ermittlung der Qualifikation und bei der Erstellung von Beurteilungsrichtlinien dürfen geringere aktive Dienst- oder Beschäftigungszeiten aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschutz, der Inanspruchnahme von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit wie Elternzeit, Pflegezeit, Familienpflegezeit und entsprechende Beurlaubungen, mobile Arbeit, Telearbeit, flexible Arbeitszeitmodelle und Arbeitszeitreduzierungen sowie aufgrund von Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen nicht nachteilig berücksichtigt werden.

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Zitiervorschlag: § 8 SächsGleiG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGleiG/8

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