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# § 5 SächsGleiG (Sachsen) — Stellenausschreibungen

Sächsisches Gleichstellungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stellenausschreibungen müssen geschlechtsneutral erfolgen und Angehörige aller Geschlechter in gleicher Weise ansprechen, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit ist. Die geschlechtsneutrale Stellenausschreibung entbindet nicht von der Verpflichtung, die weibliche und die männliche Form der ausgeschriebenen Stellenbezeichnung zu verwenden.

(2) Soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist auch bei Ausschreibungen von Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben ungeachtet der Hierarchieebene darauf hinzuweisen, dass der ausgeschriebene Arbeitsplatz durch Teilzeitbedienstete besetzt werden kann.

(3) Sofern Frauen in einer Funktionsebene einer Dienststelle unterrepräsentiert sind, sind sie in der jeweiligen Ausschreibung ausdrücklich zur Bewerbung aufzufordern. Insbesondere sind bei der Besetzung von Vorgesetzten- und Leitungspositionen Frauen auf die bevorzugte Berücksichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 5 SächsGleiG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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