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§ 1 SächsGleiG (Sachsen) — Ziele des Gesetzes

Sächsisches Gleichstellungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ziel dieses Gesetzes ist

1. die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

2. die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Pflege mit der Berufstätigkeit sowie

3. die Herstellung von Chancengerechtigkeit für alle Bediensteten im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen.