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§ 10 SächsGlüStVAG (Sachsen) — Verwendung des Reinertrages

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

Landesrecht Sachsen

Stand: 31.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus dem Reinertrag der vom Freistaat Sachsen veranstalteten Lotterien und Ausspielungen werden die Bereiche Suchtprävention, Sport, Kultur, Umwelt, Jugend und Wohlfahrtspflege nach Maßgabe des Haushaltsplans des Freistaates Sachsen gefördert.

(2) Im Falle der Erlaubnisübertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 setzt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 den an den Freistaat Sachsen abzuführenden Anteil des Reinertrages fest. Für seine Verwendung gilt Absatz 1 entsprechend.