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§ 97 SächsGfbWBVO (Sachsen) — Prüfung

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 24.

(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 24 aufgeführten Schwerpunkte.