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§ 94 SächsGfbWBVO (Sachsen) — Weiterbildungsbezeichnung

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachphysiotherapeutin für psychosoziale Medizin“ oder „Fachphysiotherapeut für psychosoziale Medizin“.