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§ 88 SächsGfbWBVO (Sachsen) — Aufnahmevoraussetzungen

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe.