(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 21.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 21 aufgeführten Schwerpunkte.
nu:legal · recht.nulegal.eu
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 21.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 21 aufgeführten Schwerpunkte.