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§ 77 SächsGfbWBVO (Sachsen) — Prüfung

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 19.

(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 19 aufgeführten Schwerpunkte.