(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 8.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 8 aufgeführten Schwerpunkte.
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(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 8.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 8 aufgeführten Schwerpunkte.