(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 und in den Modulen nach Anlage 2.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 sowie die in den Modulen nach Anlage 2 aufgeführten Schwerpunkte.