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§ 3 SächsGfbWBG (Sachsen) — Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung

Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Einrichtung ist auf Antrag des Trägers vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für die Weiterbildung als geeignet anzuerkennen, wenn sie

1. von einer geeigneten Person geführt wird,

2. über fachlich geeignetes Unterrichtspersonal verfügt,

3. die Durchführung der praktischen Weiterbildung mit geeigneten Einrichtungen, die eine fachliche Anleitung gewährleisten, vertraglich gesichert hat,

4. über Unterrichtsräume und eine ausreichende Ausstattung an Lehr- und Lernmitteln verfügt und

5. die Weiterbildung entsprechend den nach § 8 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnungen durchführt.

(2) Änderungen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sind unverzüglich dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz anzuzeigen.