(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.
(2) In Städten führt der Gemeinderat die Bezeichnung Stadtrat.
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(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.
(2) In Städten führt der Gemeinderat die Bezeichnung Stadtrat.