(1) Organe der Stiftung sind:
1. der Stiftungsrat,
2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,
3. der Stiftungsbeirat und
4. der Wissenschaftliche Beirat.
(2) Mitglied oder stellvertretendes Mitglied eines Stiftungsorgans kann nicht sein, wer für den öffentlichen Dienst aufgrund von Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen ungeeignet ist. Mitglied kann nur sein, wer einer entsprechenden Überprüfung zustimmt.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates, der Stiftungsbeirat und der Wissenschaftliche Beirat arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für bis zu zwei ganztägige Sitzungen im Kalenderjahr entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Mitglieder eines Organs dürfen nicht zugleich Mitglieder eines anderen Organs der Stiftung sein.