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§ 3 SächsGedenkStG (Sachsen) — Gemeinnützigkeit

Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung .

(2) Die Stiftung verfolgt ihren Zweck selbstlos, ausschließlich und unmittelbar.