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§ 11 SächsGastG (Sachsen) — Aufsicht

Sächsisches Gaststättengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die den Gemeinden übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Fachaufsichtsbehörden für die kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise. Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind die Landesdirektionen. Obere Fachaufsichtsbehörde für alle Gemeinden sind die Landesdirektionen. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

(3) Die Überwachungsbefugnisse nach § 6 in Zusammenhang mit der Sperrzeit stehen auch dem Polizeivollzugsdienst zu.