(1) Auf eine bereits gewährte oder noch zustehende Aufwandsentschädigung nach der Sächsischen Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 16. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 612), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 600) geändert worden ist, ist deren § 5 weiter anzuwenden.
(2) Eine Nachzahlung aufgrund der rückwirkenden Neuregelung der Aufwandsentschädigung nach § 2 Absatz 1 und 2 erfolgt abweichend von § 5 Absatz 7 unverzüglich nach der Festsetzung und Mitteilung an das Landesamt für Steuern und Finanzen.