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§ 8 SächsGKV (Sachsen) — Beendigung

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Angehörigeneigenschaft der Angehörigen endet,

1. wenn sie aus der versorgungsberechtigenden Tätigkeit bei einem Mitglied ausscheiden; § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 bleibt unberührt,

2. wenn sie infolge Umbildung von Körperschaften in den Dienst eines Dienstherrn übernommen werden, der nicht Mitglied des Kommunalen Versorgungsverbands ist,

3. wenn das Mitglied, bei dem sie beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren, aus dem Kommunalen Versorgungsverband ausscheidet.

Satz 1 Nummer 3 findet auf die in § 6 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen keine Anwendung.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 hat das ausscheidende Mitglied einen vom Kommunalen Versorgungsverband festzusetzenden, angemessenen Ausgleichsbetrag zu zahlen.