(1) (Inkrafttreten)
(2) Am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Versorgungsempfänger der Pflichtmitglieder werden mit Wirkung vom 1. Januar 1993 Angehörige im Sinne von § 6 Absatz 2.
(3) § 6 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 22. Mai 2004 geltenden Fassung findet nur auf Angestellte, leitende Angestellte und Dienstverpflichtete Anwendung, die die Versorgungszusage beim Mitglied nach dem 31. Dezember 1995 erstmals erlangt haben. Dies gilt nicht für die am 31. Dezember 1995 vorhandenen Angehörigen der freiwilligen Mitglieder ohne Dienstherrenfähigkeit. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der ab dem 23. Mai 2004 geltenden Fassung findet nur auf Angestellte, leitende Angestellte und Dienstverpflichtete Anwendung, die die Versorgungszusage beim Mitglied nach dem 23. Mai 2004 geltenden Fassung erstmals erlangt haben.