(1) Die Mitglieder haben dem Kommunalen Versorgungsverband alle Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Durchführung der dem Kommunalen Versorgungsverband obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts- oder Angehörigenverhältnisses oder der Beihilfeberechtigung sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten, erforderlich sind. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen nicht nach, so können nach Maßgabe der Satzung ungeachtet der Festsetzungsfristen die rückständigen Umlagen in vollem Umfang sowie ein Verspätungszuschlag auch über § 152 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus erhoben werden. Der Kommunale Versorgungsverband kann ferner nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge bis zu der in § 240 der Abgabenordnung bestimmten Höhe festsetzen und Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Das Nähere wird durch die Satzung bestimmt.