(1) Gewährt ein Mitglied Leistungen, die nach diesem Gesetz der Kommunale Versorgungsverband zu tragen hätte, so sind ihm diese vom Kommunalen Versorgungsverband innerhalb eines Monats nach der Anforderung zu erstatten.
(2) Gewährt der Kommunale Versorgungsverband Leistungen, die er nicht zu tragen hat, so sind ihm diese vom Mitglied innerhalb eines Monats nach der Anforderung zu erstatten.
(3) Versorgungsbezüge oder Teile davon, die Mitgliedern von Dritten für Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands erstattet werden, erhält der Kommunale Versorgungsverband. Dies gilt auch für die Kapitalbeträge, die in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes zur Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge an die Mitglieder bezahlt werden. Für die Festsetzung dieser Kapitalbeträge gilt § 9 Satz 2 entsprechend. Versorgungsbezüge oder Teile davon, die von einem Mitglied einem Dritten für Angehörige oder frühere Angehörige aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zu erstatten sind, trägt der Kommunale Versorgungsverband.