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# § 3 SächsGFUBA (Sachsen) — Ergänzungspauschale

Gesetz zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Kreisfreien Städten und Landkreisen wird im Jahr 2015 eine Ergänzungspauschale in Höhe von 23 000 000 Euro und im Jahr 2016 in Höhe von 60 000 000 Euro zweckgebunden für die Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern zugewiesen. Diese Zuweisungen bemessen sich nach dem Anteil der Einwohner der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen. Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerung des Freistaates Sachsen. Maßgebender Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember 2014, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Jahres.

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Zitiervorschlag: § 3 SächsGFUBA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFUBA/3

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