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# § 7 SächsGFG (Sachsen) — Wirtschaftsplan, Jahresrechnung und Berichtspflicht

Sächsisches Generationenfondsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist für jedes Kalenderjahr ein Wirtschaftsplan für die Anstalt aufzustellen. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Jahr als Anlage beizufügen.

(2) Die Direktorin oder der Direktor der Anstalt stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(3) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Staatsregierung berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags jährlich zum Stand Ende eines jeden Kalenderjahres innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Kalenderjahres oder nach Aufforderung durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags. Bestandteile des Berichts sind:

1. eine Kapitalmarktübersicht,

2. Kennzahlen zum Gesamtportfolio und Details zu Anlageinstrumenten,

3. Entwicklung des Zinses und des Aktienanteils,

4. Wert- und Renditeentwicklung, die und

5. die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsGFG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFG/7

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