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# § 3 SächsGFG (Sachsen) — Finanzwesen und Verwaltung der Anstalt

Sächsisches Generationenfondsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Anstalt gelten die §§ 105 bis 111 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Rechnung ist vom Landesamt für Steuern und Finanzen zu prüfen.

(2) Der für die Tätigkeit der Anstalt erforderliche Personal-, Sach- und Investitionsbedarf wird vom Landesamt für Steuern und Finanzen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für die Benutzung seiner Verwaltungseinrichtungen.

(3) Die Kassengeschäfte der Anstalt werden von der Hauptkasse des Freistaates Sachsen wahrgenommen.

(4) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Zuführungen und Erstattungen des Generationenfonds.

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Zitiervorschlag: § 3 SächsGFG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFG/3

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