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# § 21 SächsGDG (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. im Zusammenhang mit der Überwachung von Einrichtungen nach § 9 Absatz 1

a)

eine Auskunft nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt oder

b)

entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 die mit der Überwachung beauftragten Personen nicht unterstützt,

2. einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

3. die nach § 14 Absatz 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu siebentausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1. die Gemeinden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2,

2. im Übrigen die Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsGDG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGDG/21

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