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§ 21 SächsGDG (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. im Zusammenhang mit der Überwachung von Einrichtungen nach § 9 Absatz 1

a)

eine Auskunft nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt oder

b)

entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 die mit der Überwachung beauftragten Personen nicht unterstützt,

2. einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

3. die nach § 14 Absatz 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu siebentausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1. die Gemeinden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2,

2. im Übrigen die Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.