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# § 12 SächsGDG (Sachsen) — Apothekenüberwachung

Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die sachverständigen Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 64 Absatz 2 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Überwachung von Apotheken beauftragt werden, werden durch die Landesdirektion Sachsen zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Landes ernannt und führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung „Ehrenamtlicher Pharmazierat“ oder „Ehrenamtliche Pharmazierätin“. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist zulässig.

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Zitiervorschlag: § 12 SächsGDG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGDG/12

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