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# § 7 SächsGAVO (Sachsen) — Aufgaben der oder des Vorsitzenden

Sächsische Gutachterausschussverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oder der Vorsitzende ist für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verantwortlich. Ihr oder ihm obliegt insbesondere die

1. Vertretung des Gutachterausschusses,

2. Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall nach § 5 Abs. 3,

3. Verpflichtung der weiteren Gutachterinnen und Gutachter nach § 3 Abs. 2,

4. Leitung der Sitzungen,

5. Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 des Baugesetzbuches , soweit sie oder er damit nicht die Geschäftsstelle beauftragt,

6. Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle sowie

7. Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Gerichten, soweit sie oder er hierzu nicht eine sonstige sachkundige Person als Vertreter bestimmt.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsGAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/7

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