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§ 4 SächsGAVO (Sachsen) — Abberufung und vorzeitige Beendigung

Sächsische Gutachterausschussverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Gutachterin oder ein Gutachter ist bei den Kreisfreien Städten durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und bei den Landkreisen durch die Landrätin oder den Landrat abzuberufen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen entfallen sind oder nicht vorlagen. § 2 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Eine Gutachterin oder ein Gutachter kann durch die Oberbürgermeisterin, den Oberbürgermeister, die Landrätin oder den Landrat abberufen werden, wenn

1. sie oder er gegen die Pflicht zur Geheimhaltung verstoßen hat,

2. sie oder er an einem Gutachten mitgewirkt hat, obwohl sie oder er von der Mitwirkung ausgeschlossen war, oder

3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

§ 2 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Die Amtszeit einer Gutachterin oder eines Gutachters endet vorzeitig durch Niederlegung des Amtes.