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# § 17 SächsGAVO (Sachsen) — Aufgaben der Geschäftsstelle

Sächsische Gutachterausschussverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses wird bei dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen eingerichtet.

(2) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses führt nach Weisung der oder des Vorsitzenden insbesondere folgende Aufgaben aus:

1. Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben des Oberen Gutachterausschusses,

2. vorbereitende und abschließende Arbeiten zu den Beschlüssen des Oberen Gutachterausschusses und den Aufgaben nach § 16,

3. redaktionelle Vorbereitung und Bereitstellung von Berichten und Informationen des Oberen Gutachterausschusses,

4. Festsetzung der Entschädigung nach § 19 für die Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses,

5. Festsetzung der Gebühren oder Entgelte für die Tätigkeit des Oberen Gutachterausschusses sowie

6. Betrieb und regelmäßige Aktualisierung einer Marktdatensammlung, in der Daten aus den Kaufpreissammlungen nach § 9 gespeichert werden.

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Zitiervorschlag: § 17 SächsGAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/17

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