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§ 7 SächsGAPUVO (Sachsen) — Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen

Sächsische GAP-Umsetzungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen ergeben sich aus Anhang 1 zu Anlage 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung , soweit sie nicht in Anlage 8 genannt sind.

(2) Zusätzlich werden die in Anlage 9 genannten Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen zugelassen.