(1) Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen ergeben sich aus Anhang 1 zu Anlage 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung , soweit sie nicht in Anlage 8 genannt sind.
(2) Zusätzlich werden die in Anlage 9 genannten Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen zugelassen.