nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 SächsFwVO (Sachsen) — Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr

Sächsische Feuerwehrverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Alarmierung der örtlichen Feuerwehr erfolgt über die von der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde errichteten Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssysteme. Die örtliche Brandschutzbehörde hat die dafür erforderlichen Empfangsgeräte in ausreichender Anzahl bereitzustellen. Für die Alarmierung von Angehörigen der öffentlichen Feuerwehr durch Sirenenanlagen sind die von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde festgelegten landeseinheitlichen Alarmierungssignale zu verwenden.