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# § 39 SächsFwAPO (Sachsen) — Mündliche Abschlussprüfung

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer in der mündlichen Abschlussprüfung weniger als fünf Punkte erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.

(2) Die nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde. Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und gegebenenfalls welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Anwärter zu leisten haben.

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Zitiervorschlag: § 39 SächsFwAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/39

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