(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Rechte eines Prüfungsteilnehmers, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass die Prüfung von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern ganz oder in Teilen zu wiederholen ist.
(2) Der Prüfungsteilnehmer hat den Mangel unverzüglich nach Kenntnis bei der Prüfungsbehörde geltend zu machen. Der Antrag auf Prüfungswiederholung darf keine Bedingung enthalten und nach Stattgabe nicht mehr zurückgenommen werden. Mängel im Prüfungsverfahren können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Abschluss der Abnahme des mängelbehafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist.
(3) Sechs Monate nach Abschluss der Abnahme des letzten Prüfungsteils kann der Prüfungsausschuss von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile der Prüfung nicht mehr anordnen.